Heizkostenzuschuss
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Wieselburg hat am 14. Dezember 2022 beschlossen, einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2022/2023 für sozial bedürftige Wieselburger/-innen zu gewähren. Dieser wurde für die Heizperiode 2022/2023 deutlich erhöht und beträgt EUR 300,00. Anträge sind bis 21. April 2023 zu stellen.
Die Richtlinien für den Heizkostenzuschuss der Stadtgemeinde Wieselburg finden Sie untenstehend, das Antragsformular finden Sie hier!
1. Geförderter Personenkreis:
Den Heizkostenzuschuss können Personen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
2. Voraussetzungen:
2.1 Hauptwohnsitz in Wieselburg
2.2 monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
3. Von der Förderung ausgenommen sind:
3.1 Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
3.2 Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
3.3 Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
3.4 alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
4. Berechnung der Einkünfte:
4.1 Die monatlichen Brutto-Einkünfte dürfen den jeweils gültigen Richtsatz für die Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG nicht übersteigen.
4.2 Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Haushaltseinkommens die Einkünfte aller in einem Haushalt lebenden Personen zusammenzurechnen (z.B.: Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Enkelkinder, Großeltern, alle sonstigen Mitbewohner). Die Richtsatzerhöhung für Kinder ist solange zu berücksichtigen, wie für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
4.3 Für die Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind als monatliche Einkünfte 4,16% des Einheitswertes laut letztem Einheitswertbescheid heranzuziehen.
4.4 Bei Pacht und Miete sind die Einkünfte des letzten Jahres durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.
4.5 Bei Selbständigen sind die jährlichen Einkünfte des letzten Einkommenssteuerbescheides durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.
4.6 Erhalten Antragsteller nur 12-mal jährlich Einkünfte, wie z.B. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld, so ist der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG für diese Personen mit dem Faktor 1,166 zu multiplizieren, um sie mit jenen gleich zu stellen, die 14-mal jährlich Einkünfte beziehen.
5. Anrechenfreie Einkünfte:
5.1 Familienbeihilfe, NÖ Familienhilfe, Schüler- oder Studienbeihilfen, Stipendien
5.2 Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen
5.3 Ausgedingsleistungen außer Brennmaterial und Wohnraumbeheizung
5.4 Einkünfte wegen der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe usw.)
5.5 Lehrlingsentschädigungen, Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener
5.6 Kriegsopfer- und Versehrtenrenten
6. Antragstellung:
6.1 Antragsformulare sind bei der Stadtgemeinde Wieselburg (Rathaus, Zimmer 1), sowie im Internet unter www.wieselburg.gv.at erhältlich.
6.2 Anträge können pro Heizperiode ab Beschluss der Stadtgemeinde Wieselburg bis spätestens 21. April 2023 samt den erforderlichen Nachweisen bei der Stadtgemeinde Wieselburg gestellt werden. Sollte der Endtermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, so gilt der nächste Werktag als Fristende.
6.3 Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen.
7. Nachweise für Einkünfte:
Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen - für den Bezug von Ausgleichszulage (z. B. Pensionsbescheid oder Pensionsabschnitt), für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (z. B. Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice), für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (z. B. Mitteilung des Sozialversicherungsträgers) oder den Bezug der NÖ Familienhilfe (Vorlage des Bewilligungsschreibens der Abteilung Allgemeine Förderung F3 oder eines entsprechenden Kontoauszuges) - die eine Berechnung gemäß Punkt 4 ermöglichen, nachzuweisen.
8. Gewährung und Höhe der Förderung:
Die Gewährung eines Heizkostenzuschusses für eine Heizperiode wurde durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Wieselburg beschlossen und die Höhe des Heizkostenzuschusses wurde mit EUR 300,00 festgelegt.
9. Härteklausel:
9.1 In berücksichtigungswürdigen Fällen (24 Stunden Pflege, außerordentliche Ausgaben aufgrund von Krankheiten, Katstrophen u. a.) kann der Antrag durch die Gemeindeverwaltung positiv entschieden werden, wenn die Einkommensgrenze um nicht mehr als € 50,-- pro im Haushalt lebender Person überschritten wird.
9.2 In anderen Härtefällen kann der Bürgermeister der Stadtgemeinde Wieselburg Ausnahmen genehmigen. Eine Entscheidung wird nach dem 25. Jänner 2023 und nach Ablauf der Einreichfrist (21. April 2023) getroffen.
10. Verbot von Doppelförderungen:
Der Heizkostenzuschuss ist jedem Haushalt nur einmal pro Heizperiode zu gewähren, auch wenn mehrere Anknüpfungspunkte, wie z. B. Bezug einer Mindestpension (Pension mit Ausgleichszulage) und Kinderbetreuungsgeld, vorliegen.
11. Rechtsanspruch:
Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.