Zum Inhalt springen

Grundsteuer

Es wird zwischen Grundsteuer

  • A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
  • B: für Grundvermögen unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag (Festsetzung durch Finanzamt) anzuwenden.
Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen eingehoben. Beträge bis 75 Euro werden einmal jährlich zum 15. Mai vorgeschrieben.

Ansprechpartner zu diesem Thema

Ing. Katja Schalkhaas

+43 7416 523 19-32