Äste und Sträucher, welche auf die Straße bzw. auf den Gehsteig hinausragen, beeinträchtigen die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen stark und können bei Wind Schäden an Mast und Leuchtkörper der Straßenbeleuchtungen verursachen. Das betrifft auch die Zugänglichkeit von Hydranten. Unübersichtlichen Stellen bedeuten Risiko für Verkehrsteilnehmer und schwierigere Befahrbarkeit für LKW.
Grundeigentümer haben gemäß § 91 der Straßenverkehrsordnung die Pflicht, Sträucher und Bäume, die auf öffentlichen Grund (Gehweg, Straßenbeleuchtung) ragen, zurück zu schneiden.
Material in Kunststoffsäcken oder mit Schnüren gebündelt wird nicht entsorgt.
Es ist eine Trennung in Strauch-, Baumschnitt und krautige Abfälle vorzunehmen. Krautige Abfälle werden beim Strauchschnitt nicht entsorgt und gehören in die Bio-Tonne, eigenkompostiert oder sind über Laubsammelsäcke (erhältlich am Stadtamt) zu den Biomüllterminen zu entsorgen.
Den Müllabfuhrplan finden Sie hier!