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Volksbegehren

Seit 1. Jänner 2018 können Volksbegehren unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich) unterschrieben werden. 

Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren). Ausführliche Informationen zur Aktivierung der Handy-Signatur finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufgrund der Neuerung können nun auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben. Eine Übersicht des Ablaufs eines Volksbegehrens findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Volksbegehren sind Gesetzesvorschläge von Bürgerinnen/Bürgern. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten. Gegenstand eines Volksbegehrens kann nur eine Angelegenheit sein, für die der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Angelegenheit der Vollziehung oder die Änderung eines Landesgesetzes kann daher nicht mit einem Volksbegehren angeregt werden. Allerdings sind in den Verfassungen aller Bundesländer Landesvolksbegehren vorgesehen. Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

Der Ablauf eines Volksbegehrens im Überblick:

  • Anmeldung und Registrierung des Volksbegehrens 
  • Sammlung von Unterstützungserklärungen ("Einleitungsverfahren") 
  • Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens 
  • Sammlung von Unterschriften ("Eintragungsverfahren")  
  • Behandlung des Volksbegehrens im Nationalrat 

 

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.401 Personen). D.h. es sind mindestens 8.401 Unterstützungserklärungen notwendig. Von den mindestens erforderlichen 8.401 Unterstützungserklärungen sind die Unterschriften im Eintragungsverfahren zu unterscheiden: Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden. Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet.

Anmeldung eines Volksbegehrens

Der erste Schritt für ein Volksbegehren ist die Anmeldung beim Bundesminister für Inneres. Diese hat mit einem gesetzlich vorgegebenen Formular zu erfolgen, das bestimmte Angaben zu enthalten hat (z.B. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrags oder in Form einer Anregung, eine Kurzbezeichnung des Volksbegehrens etc.). Der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von zwei Wochen über die Anmeldung entscheiden. Die Anmeldung für ein Volksbegehren ist im Volksbegehrengesetz 2018 genau geregelt. Zur Vorbereitung der Anmeldung, insbesondere zur Erörterung der erforderlichen Verfahrensschritte, wird empfohlen, mit dem Bundesministerium für Inneres Kontakt aufzunehmen: 
Bundesministerium für Inneres 
Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) 
Telefon: +43-1-53126-905209

Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wird die Anmeldung zugelassen, wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister (ZeWaeR) registriert. Ab der Registrierung des Volksbegehrens können Unterstützungserklärungen dafür abgegeben werden. Die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens erhält eine Registrierungsnummer und Zugangsdaten, mittels derer sie/er online abfragen kann wie viele Unterstützungserklärungen bereits abgegeben wurden. 

Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Franz Willatschek

+43 7416 523 19-13